S T A T U T E N (Stand: 27. Februar 2002)
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen FRAUENGEMEINSCHAFT NEUENDORF (FGN) besteht ein am 3. Juli 1927 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Neuendorf. Er ist parteipolitisch neutral. Der Verein bestand schon seit vielen Jahren, jedoch ohne Statuten und Vorstand.
Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes Solothurn und somit auch dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.
II. Zweck und Aufgabe
Art. 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat zu erfüllen suchen. Die Konfession spielt dabei keine Rolle.
Art. 3
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
Art. 4
Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist, an der Erfüllung der oben genannten Aufgaben mitzuwirken.
Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten.
IV. Organisation
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
Art. 7
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angaben der Traktanden, mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand einen schriftlichen Antrag mit Angaben der Traktanden stellt.
Art. 8
Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an das Präsidium / Leiterteam zu richten.
Art. 9
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 10
Aufgaben der Generalversammlung:
Art. 11
Dem Vorstand gehören an:
Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts.
Die geistliche Begleitung des Vereins wird in Absprache zwischen Vorstand und Seelsorgerteam geregelt.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind mehrmals wieder wählbar.
Art. 12
Aufgaben des Vorstandes:
Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Der Präsidentin kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie besorgt weitere Schreibarbeiten des Vorstandes und betreut das Vereinsarchiv.
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin, die Vizepräsidentin oder das Leitungsteam, mit der Kassierin oder der Aktuarin je zu zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr kann der Vorstand eine vereinfachte Zeichnungsberechtigung festlegen.
Art. 13
Die Rechnungsrevisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes.
V. Finanzierung
Art. 14
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
Art. 15
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 16
Der Verein entrichtet dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Solothurn die an dessen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeiträge.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17
Zur Änderung dieser Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Entsprechende Beschlüsse werden dem Kantonalen Katholischen Frauenbund Solothurn bekanntgegeben.
Art. 18
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchgemeinde Neuendorf oder des Kantonalen Katholischen Frauenbundes Solothurn angelegt. Diese hält das Vermögen vom eigenen getrennt.
Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an die Kirchgemeinde Neuendorf.
Art. 19
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Februar 2002 angenommen und setzen frühere oder anderslautende Bestimmungen ausser Kraft.
Die Präsidentin:
Daniela Egli-Wyss
Die Aktuarin:
Monika Santschi-Schnyder
Neuendorf, 27. Februar 2002
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